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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung

 

Diese AGB gelten für alle Angebote und Leistungen der Oberländer Kommunikation, Inh. Mario Oberländer (nachfolgend Agentur genannt). Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ohne schriftliche Zustimmung der Agentur nicht anerkannt.

 

Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber und der Agentur, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

 
§ 2 Auftragsumfang / Präsentationsmaterial / Eigentum an Arbeitsmaterialien

 

Der Auftragsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt und deren Leistungsbeschreibung. Die Agentur bietet je nach Wunsch einen Full Service an (strategisch-konzeptionelle Beratung, Planung, Gestaltung, Durchführung, Analysen im Werbe- und Marketingbereich usw.). Ein spezieller Erfolg von Werbemaßnahmen etc. wird nicht geschuldet.

 

Wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche, musterrechtliche Überprüfungen etc. sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

Soweit die Agentur mit dem Ziel des Vertragsschlusses dem Auftraggeber Arbeiten oder andere Leistungen übergibt, bedarf die Weiterverwendung durch den Auftraggeber immer der vorherigen Zustimmung. Urheber- und Eigentumsrechte an diesen Materialien verbleiben bei der Agentur. Werden die Arbeiten nach Vereinbarung übernommen und bezahlt, verbleibt es bei der Regelung nach § 7 dieser AGB.

 

Dateien, Entwürfe, Negative und sonstige Arbeitsmaterialien welche die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die vertragliche Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Ansprüche auf Herausgabe oder Aufbewahrung stehen dem Auftraggeber nur unter Beachtung des vertraglichen Zwecks und § 10 dieser AGB zu.

 

 

§ 3 Beauftragung von Dritten

 

Die Agentur kann sich bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Dritter (Freier Mitarbeiter, Subunternehmer etc.) bedienen. Soweit die Ausarbeitung von z.B. Marken- und Geschmacksmusterkonzepten vereinbart wurde, kann sich die Agentur der Hilfe eines (Patent)anwaltes bedienen.

 

 

§ 4 Lieferungen und Lieferfristen

 

Soweit vereinbart wird, dass bestimmte Arbeitsergebnisse versendet werden sollen, schuldet die Agentur nur die Aufgabe zu einem Post- bzw. Speditionsunternehmen. Das Versendungsrisiko trägt der Auftraggeber allein. Lieferkosten trägt der Auftraggeber.

 

Verbindliche Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt von Hindernissen, die außerhalb des Machtbereichs der Agentur liegen und auf die Lieferung deutliche Auswirkungen haben. Die Agentur informiert den Auftraggeber hierüber.

 

Kommt die Agentur mit einer Lieferfrist in Verzug, so ist ihr eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

 

 

§ 5 Vergütung

 

Die jeweils vereinbarten Preise sind Netto-Preise, die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Wird keine Vergütung vereinbart, gelten die üblichen Vergütungssätze.

 

Künstlersozialabgaben, Versandkosten, Zölle, Reisekosten oder sonstige Auslagen und Abgaben, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet soweit sie in Zusammenhang mit dem Auftrag angefallen und angemessen sind.

 

Soweit die Agentur Fremdleistungen zur Durchführung des Auftrags in Anspruch nimmt, sind diese Kosten zuzüglich einer angemessenen Servicepauschale vom Auftraggeber zu tragen. Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Servicepauschale regelmäßig 15 % des Netto Rechnungsbetrags der Fremdleistung. Soweit Leistungen von Drittunternehmen lediglich vermittelt werden, greift § 6 dieser AGB.

 

Soweit Leistungen durchgeführt werden, deren Bearbeitung einen zeitlichen Umfang von zwei Monaten übersteigt, kann die Agentur Teilrechnungen für die bislang erbrachten Leistungen stellen.

 

Sollte der Auftraggeber die erbrachten Leistungen der Agentur nicht umsetzen, z.B. erarbeitete Werbeprojekte nicht verwenden, hat dies keine Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung.

 

Rechnungen der Agentur sind 15 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

 

Bei Dauerschuldverhältnissen sind, soweit Abweichendes nicht vereinbart wurde, monatlich vereinbarte Entgelte zum ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen.

 

§ 6 Medialeistungen / Vergütung bei Vermittlungsgeschäften

 

Sofern die Vermittlung von Werbe-, Anzeigenschaltung oder sonstigen PR-Maßnahmen in Rundfunk-, Print-, Onlinemedien etc. vereinbart werden (= Medialeistungen), stehen der Agentur die von den Drittunternehmen gezahlten Vermittlungsprovisionen zu. Soweit die jeweilige Vermittlungsprovision weniger als 15 % des vermittelten Netto-Auftragsvolumens beträgt, hat der Auftraggeber der Agentur die Differenz zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Sämtliche Leistungen des Drittunternehmens, beispielsweise Produktions- und Anzeigekosten, hat der Auftraggeber zu tragen. Abweichungen können insbesondere bei größerem Auftragsvolumen schriftlich vereinbart werden.

 

Absatz 1 gilt entsprechend bei der Vermittlung anderer Verträge.

 

§ 7 Einwendungen / Reklamationen / Prüfpflichten / Gewährleistungsfristen

 

Der Auftraggeber soll nach Übergabe der Leistung diese unverzüglich prüfen. Einwendungen gegen die erbrachten Leistungen sollen sofort erhoben werden. Soweit der Auftraggeber eine juristische Person oder Kaufmannseigenschaft besitzt, ist er bei nicht rechtzeitiger Anzeige von offensichtlichen Mängeln mit seinen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Gleiches gilt für versteckte Mängel, wenn diese nicht nach Kenntniserlangung der Agentur angezeigt werden.

 

§ 8 Nutzungsrechte / Urheberecht

 

Alle Texte, Konzepte, Grafiken, Slogans, Bilder etc., die die Agentur erarbeitet (=Werke), sind als geistige Schöpfungen durch das Urheberechtsgesetz geschützt. Die Regelungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

 

Die Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch in der Reproduktion verändert oder bearbeitet werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

 

Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Diese Nutzungsrechte sind im Zweifel befristet für die Zeit der bei Vertragsabschluss prognostizierten Einsatzdauer des Werkes, in der Regel jedoch nicht länger als ein Jahr seit Übergabe des Werkes, übertragen. Wiederholungsnutzungen oder Mehrfachnutzungen sind honorarpflichtig.

 

Jede darüber hinausgehende Verwendung bedarf der Zustimmung durch die Agentur. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

 

Vorschläge des Auftraggebers oder seiner sonstigen Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen keine Miturheberrechte.

 

Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten etc. haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Bildrechte, Namensrechte etc., verletzt werden. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen frei.

 

§ 9 Urhebernennung / Referenznennung / Belegmuster

 

Die Agentur kann auf den erbrachten Vertragsleistungen in geeigneter Weise auf sich aufmerksam machen. Der Auftraggeber kann einen solchen Hinweis nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

 

Die Agentur ist berechtigt, die erbrachte Vertragsleistungen als Referenzobjekte zu bezeichnen. Sie kann in geeigneter Weise auf diese aufmerksam machen (z.B. in Broschüren, Internet, Vorträgen). Der Auftraggeber kann der Verwendung nur widersprechen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

 

Die Agentur kann von dem Auftraggeber von vervielfältigten Arbeiten bis zu fünf Belegmuster zum Selbstkostenpreis verlangen. Diese dürfen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen, von der Agentur zu Zwecken der Eigenwerbung verwendet werden.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

 

Die Agentur behält sich das Eigentum der an den Auftraggeber übergebenen Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung vor.

 

Ist nur ein einfaches befristetes Nutzungsrecht an dem geschuldeten Werk vereinbart (§ 8 dieser AGB), wird das Eigentum an den übergebenen Texten, Grafiken, etc. nicht übertragen. Nach Ablauf der Nutzungsdauer ist das Eigentum an die Agentur herauszugeben.

 

§ 11 Kündigung

 

Dauerschuldverhältnisse sind, soweit nichts anderes vereinbart, mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende von beiden Vertragsparteien kündbar.

 

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt unter anderem vor, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung von zwei Monatsrechnungen in Verzug ist.

 

§ 12 Stornierungskosten

 

Soweit der Auftraggeber unberechtigt vom erteilten Auftrag zurücktritt, kann die Agentur, unbeschadet der Möglichkeit der Geltendmachung der gesetzlichen Schadensersatzansprüche, 10 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

§ 13 Haftung / Schadensersatz

 

Die Agentur verpflichtet sich, die Aufträge mit größter Sorgfalt auszuführen, insbesondere zur Verfügung gestellte Materialien sorgfältig zu behandeln.

 

Die Agentur haftet dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Gleiches gilt für den gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift auch bei fahrlässiger Pflichtverletzung der Agentur, seines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen.

 

Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, haftet die Agentur nicht für wettbewerbs-, waren-, patent-, muster-, urheberrechtliche oder sonstige Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw.

 

Die Agentur haftet insbesondere nicht für Texte, Slogans, Bilder, Produktnamen, Sachaussagen über Produkte und Leistungen, soweit diese Angaben auf Materialien und Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.

 

Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder andere Ereignisse, die die Leistungserbringung für die Agentur (vorübergehend) erheblich erschweren bzw. unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall von Telekommunikationsmitteln) und nicht von dieser zu vertreten sind, berechtigen die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Terminen diese angemessen hinauszuschieben.

 

Soweit Verträge lediglich vermittelt wurden (§ 6 dieser AGB), haftet die Agentur nicht für die Leistungen der Drittunternehmen.

 

§ 14 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

 

Gegen Ansprüche der Agentur kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

 

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aufgrund Ansprüche aus diesem Vertrag geltend machen.

 

§ 15 Geheimhaltung / Verschwiegenheit

 

Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers geheim zu halten, soweit diese als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind oder wenn auf die Vertraulichkeit gesondert hingewiesen wurde.

 

Der Auftraggeber ist gleichfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit ihm Geschäftsvorfälle der Agentur bekannt geworden sind. Dies gilt insbesondere für Ideen / Konzepte, die in der Entwicklungsphase dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht wurden.

 

§ 16 Datenschutz

 

Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche personenbezogene Daten des Auftraggebers entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vertraulich zu behandeln. Zu Zwecken der Vertragsdurchführung speichert die Agentur die Kontaktdaten. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur in dem unter § 9 dieser AGB genannten Umfang (Referenznennung).

 

§ 17 Rechtsübertragung

 

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet. Die Zustimmung wird nur bei Verletzung von Interessen der Agentur verweigert werden.

 

§ 18 Wettbewerbsregelung

 

Die Agentur kann grundsätzlich auch für direkte Konkurrenzunternehmen des Auftraggebers tätig werden. Die Agentur wird bei einem offensichtlich direkt bestehenden Wettbewerbsverhältnis mit anderen Kunden den Auftraggeber hierüber informieren.

 

Ein Wettbewerbsverbot für die Dauer des Vertragsverhältnisses besteht nur dann, wenn der Auftraggeber in einem Dauerschuldverhältnis mit der Agentur steht (z.B. Beratervertrag) und ein offensichtlich direkt bestehendes Wettbewerbsverhältnis mit anderen (potentiellen) Kunden vorliegt. In solchen Fällen bedarf die Agentur der vorhergehenden Zustimmung des Auftraggebers. Zu den Dauerschuldverhältnissen zählen langfristige, lediglich projektbezogene Aufträge nicht.

 

§ 19 Sonstiges

 

Soweit der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person ist, ist der Firmensitz der Agentur der Gerichtsstand und der Erfüllungsort.

 

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.

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